Die Änderung des Unternehmensnamens ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrags. Für die Änderung des Gesellschaftsvertrags von Personengesellschaften ist die Anwesenheit aller Gesellschafter vor dem Notar erforderlich (sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht), während bei Kapitalgesellschaften die gesetzlich oder satzungsmäßig vorgeschriebenen Mehrheiten nachgewiesen werden müssen.
Der Notar nimmt den Willen der Beteiligten zur Kenntnis, prüft seine Legitimität und sucht die für ihn am besten geeignete rechtliche Lösung. Unser Notariat stellt seine Erfahrung zur Verfügung, um Sie bei diesem Vorgang mit einer individuellen Beratung zu unterstützen.