Der Nießbrauch ist ein dingliches Nutzungsrecht, das einer Person (dem Nießbraucher) das Recht gibt, ein fremdes Eigentum zu nutzen. Der Eigentümer der Sache wird als „bloßer Eigentümer“ bezeichnet, da er aufgrund des Nießbrauchsrechts nicht das „volle Eigentum“, sondern nur das „bloße Eigentum“ an der betreffenden Sache besitzt. Die Besonderheit des Nießbrauchsrechts besteht darin, dass es zeitlich begrenzt ist, da es mit dem Tod des Nießbrauchers erlischt. Die dem Nießbrauch unterliegenden Sachen sind unersetzlich und unverbrauchbar, da sie nach Ablauf des Nießbrauchs zurückgegeben werden müssen.
Beim Verkauf des bloßen Eigentums mit Nießbrauch verkauft eine Person ihre Wohnung, behält sich aber das Recht vor, es für eine bestimmte Zeit oder sogar bis zum Tod als Nießbraucher zu bewohnen. Der Verkauf einer Immobilie mit Nießbrauch bietet dem Verkäufer die Möglichkeit, einen hohen Geldbetrag zu erzielen, ohne dass er die Nutzung der Immobilie verliert. Für den Käufer hingegen stellt der Kauf einer Wohnung mit Nießbrauch eine Form der Investition dar, da er das bloße Eigentum an der Immobilie zu einem viel niedrigeren Preis als dem Marktwert erwerben kann, ohne sie jedoch sofort nutzen zu können.
Das Nießbrauchsrecht entsteht durch den Abschluss eines notariellen Vertrages zwischen dem bloßen Eigentümer, der die Nutzung der Immobilie gewährt, und dem Nießbraucher, d. h. demjenigen, der sie erhält. Das Notariat Fiordiliso Lupoli stellt seine Erfahrung zur Verfügung, um Sie mit einer individuellen Beratung zu diesem Thema zu unterstützen.